Unsere Satzung

Razed Skateboarding Club Schwaben

Inhaltsverzeichnis der Vereinssatzung des Razed Skateboarding Club Schwaben e.V.

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Zweck

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Geschäftsjahr

§ 5 Mitgliedschaft

§ 6 Beiträge

§ 8 Organe und Einrichtungen

§ 9 Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

§ 11 Satzungsänderungen

§ 12 Auflösung

  1. NAME UND SITZ
    1. Der Verein führt den Namen „Razed Skateboarding Club Schwaben“ (mit dem Zusatz e.V.) und ist beim Registergericht Augsburg eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.
  2. ZWECK
    1. Der Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Skateboardings und BMX in der Form von Veranstaltungen. Kinder und Jugendliche sollen für diesen Sport begeistert werden. Trainings in den verschiedenen Disziplinen werden angeboten. Kooperationen mit Jugendzentren, Kultur- un anderen Sportvereinen, dem Stadtjugendring, aber auch Initiativen und Gruppierungen weiterer Individualsportarten werden angestrebt.
    2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
      1. die Veranstaltung von sportlichen Begegnungen, Training und Wettbewerben sowie Vereinsfahrten.
      2. die Verbreitung des Gedankens des Skateboarding und der Werbung dafür.
      3. die Förderung der Freundschaft und des gegenseitigen Verständnisses zwischen den Angehörigen aller Nationen in gemeinsamer Ausübung des Skateboarding.
    3. Der Verein unterstützt den Grundsatz der Chancengleichheit. Er wird niemanden wegen seiner Nationalität, Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder Alter in irgendeiner Weise diskriminieren oder die Eignung zur Mitgliedschaft davon abhängig machen. Er wird ferner an keinen Aktivitäten von Organisationen teilnehmen, von denen bekannt ist, daß dort Personen diskriminiert werden. Der Verein wird diese Grundsätze auch seinen Mitgliedern auferlegen und über deren Einhaltung wachen.
    4. Der Verein kann den Beitritt zu anderen Organisationen beschließen.
  3. GEMEINNÜTZIGKEIT
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    4. Zuwendungen an den Verein, insbesondere aus zweckgebundenen Mitteln einer öffentlichen Einrichtung dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.
    5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand kann eine Vergütung erhalten. Über die Gewährung der Vergütung dem Grunde und der Höhe nach entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. GESCHÄFTSJAHR
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. MITGLIEDSCHAFT
    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, übder den der Vorstand entscheidet, erworben. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vetreter (Eltern).
    2. Die Mitgliedschaft endet
      1. durch Tod.
      2. durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres, der dem Schriftführer des Vereins schriftlich mindestens 2 Monate vor Ende des Geschäftsjahres mitzuteilen ist.
      3. durch Ausschluss wegen unehrenhafter Handlungen oder vereinsschädigendem Verhaltens.
      4. bei Nichterfüllung der Beitragspflicht nach Mahnung, sobald der Vorstand dies dem Mitglied schriftlich mitgeteilt hat.
    3. Über einen Ausschluss gemäß Ziff. 2.c entscheidet der Vorstand. Dessen Beschluss kann innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung durch schriftlich beim Vorstand einzulegenden Widerspruch angefochten werden. Über den Widerspruch entscheidet eine unverzüglich einzuberufende (außerordentliche) Mitgliederversammlung endgültig.
  6. BEITRÄGE
    1. Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist zum 1. Januar eines Jahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
    2. Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
  7. ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES VEREINS
    1. Organe des Vereins sind
      1. der Vorstand
      2. die Mitgliederversammlung.
    2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
    3. Insbesondere erkennt der Verein die Jugendordnung des BLSV und der entsprechenden Fachverbände an.
  8. VORSTAND
    1. Der Vorstand besteht aus
      dem 1. Vorsitzenden
      dem 2. Vorsitzenden
      dem 3. Vorsitzenden
      dem Schriftführer und
      dem Kassenwart
      zwei Beisitzern
      dem Jugendbeirat
    2. Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der 1., 2. und 3. Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Jeder ist alleine zur Vertretung berechtigt.
    3. Die Amtszeit des gesamten Vorstandes beträgt 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig.
    4. Der Vorstand führt die Geschäfte in erster Linie ehrenamtlich. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand durch Nachwahl ergänzen. Die nächste Mitgliederversammlung nimmt dann die Ersatzwahl vor. Jedes Mitglied hat das Recht, für jede Funktion zu kandidieren. Kandidaturvorschläge können durch jedes Mitglied mündlich oder schriftlich unterbreitet werden. Als gewählt gilt der Kandidat, der die eifache absolute Mehrheit der anwesenden Stimmen auf sich vereinigt.
    5. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein vom Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.
  9. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    2. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen
      1. die Entgegennahme des Rechenschaftsbericht des Vorstandes
      2. die Entlastung des gesamten Vorstandes
      3. gegebenenfalls die Wahl des neuen Vorstandes
      4. die Wahl eines Kassenprüfers (Wiederwahl ist zulässig)
      5. die Änderung der Satzung des Vereins
      6. die Festsetzung der Beiträge sowie etwaiger Umlagen und sonstige Ausgaben
      7. Entscheidungen über Anträge
      8. die Auflösung des Vereins.
    3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf stattfinden. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung von sich aus beim Vorliegen eines wichtigen Grundes oder ein, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragt. In beiden Fällen muß die Einberufung schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen erfolgen.
    4. Jede fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Mindestens aber muss die komplette Vorstandschaft anwesend sein. Sie beschließt über alle Anträge mit einfacher Mehrheit.
    5. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  10. SATZUNGSÄNDERUNGEN
    Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  11. AUFLÖSUNG

Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3-Mehrheit aller stimmberechigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Jugendsports in der Disziplin Skateboarding. Dies wird bei einer letzten Mitgliederversammlung anhand einfacher Mehrheit beschlossen. Die bestimmte Organisation darf das erhaltene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwenden.

Die Satzung wurde am 30.09.2010 errichtet.